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   BVerwG, 05.10.1961 - VIII B 35.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,1513
BVerwG, 05.10.1961 - VIII B 35.61 (https://dejure.org/1961,1513)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.1961 - VIII B 35.61 (https://dejure.org/1961,1513)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 1961 - VIII B 35.61 (https://dejure.org/1961,1513)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung einer früheren Wiedergutmachungsentscheidung "dem Grunde nach" - Anspruch auf ein erhöhtes Ruhegehalt - Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" - Ausschluss von der Wiedergutmachung wegen einer Parteimitgliedschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 157
  • RzW 1962, 94
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.07.1958 - VI C 186.56
    Auszug aus BVerwG, 05.10.1961 - VIII B 35.61
    Nach der Entscheidung BVerwGE 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56] [169], auf die der Kläger sich bezieht, ist ein erhöhtes Ruhegehalt nach § 10 Abs. 2 oder 3 BWGÖD nur unter der Voraussetzung zu zahlen, daß die Wiedergutmachungsbehörde den Grund und das Ausmaß des Wiedergutmachungsanspruchs anerkannt hat.
  • BVerwG, 15.06.1967 - VIII C 7.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Wer nach einer unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung auf Grund von Rechtsänderungen im Wege eines Änderungsantrags eine verbesserte Wiedergutmachung begehrt, muß es sich gefallen lassen, daß der Wiedergutmachungsanspruch als solcher dem Grunde nach ( und - worauf es hier ankommt - dem Umfange nach) erneut überprüft wird (Beschluß vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 35.61 -, MDR 1962 S. 157 = NJW/RzW 1962 S. 94).
  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68

    Anspruch auf verbesserte Wiedergutmachung - Überprüfung des

    Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 35.61 -, MDR 1962, 157 = NJW/RzW 1962, 94), daß dann, wenn der Geschädigte nach abgeschlossenem Wiedergutmachungsverfahren wegen einer Rechtsänderung eine erneute Überprüfung seines Wiedergutmachungsanspruchs verlangen kann, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, auch die Anspruchsgrundlagen erneut zu überprüfen; die Unanfechtbarkeit der bereits ergangenen Wiedergutmachungsentscheidung steht dem nicht entgegen (vgl. die zum Häftlingshilfegesetz ergangenen Entscheidungen BVerwGE 15, 332 und 21, 33).
  • BVerwG, 29.08.1966 - VIII B 86.65
    Das Bundesverwaltungsgericht geht - übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts, die auch im vorliegenden Urteil erwähnt wird - im Anschluß an den Beschluß vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 35.61 -, MDR 1962 S. 157 = NJW/RzW 1962 S. 94, in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein auf Grund des Dritten Änderungsgesetzes erneut gestellter Wiedergutmachungsantrag nicht anders behandelt wird als ein erstmals gestellter Wiedergutmachungsantrag, ohne daß die Wiedergutmachungsbehörde durch den im ersten Verfahren ergangenen Bescheid oder geschlossenen Vergleich "gebunden" sei: Wer nach einer unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung in zulässiger Weise mit einem neuen Antrag verbesserte Wiedergutmachung begehre, müsse es sich gefallen lassen, daß der Wiedergutmachungsanspruch auch dem Grunde nach überprüft werde.
  • BGH, 30.05.1962 - IV ZB 106/62

    Rechtsmittel

    Die Annahme der Klägerin, das angefochtene Urteil weiche von der RzW 1962, 94 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats ab, trifft nicht zu.
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